Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma BF Controls Ltd
1. Einbeziehung, Kollision von Einkauf- und Lieferbedingungen
1.1. Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beziehen zu wollen. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. In diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
1.2. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen treffen, gilt dass Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Angebot, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Unterlagen des Auftragnehmers
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine Bindung vereinbart wird. Mündliche Abmachungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Sofern eine Bindung an das Angebot seitens des Auftragnehmers nicht ausdrücklich erklärt wurde oder die Annahme des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb der Bindungsfrist beim Auftragnehmer zugeht, gelten Aufträge erst durch die schriftliche Bestätigung oder Rechnung des Auftragnehmers als angenommen.
2.2. Zum Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
An diesen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2.3. Die Vergütung versteht sich in Euro, unfrei ab Lager Nürnberg. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkaufspreis erhöht sich um die Kosten der Transport- oder Sonderverpackung, um Zölle sowie Fracht und Frachtversicherungskosten.
Der Auftragnehmer ist, sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Lieferung und Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen ist, berechtigt, sofern nach Annahme des Auftrags unerwartete, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende, erhebliche Änderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrags zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, mit dem Auftraggeber über eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist der Auftragnehmer von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
2.4. Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzüge zahlungsfällig nach Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers. Soweit eine Fertigstellungsanzeige nicht erfolgt nach Abnahme der Lieferung und/oder Leistung. Die Zahlung mit Wechseln bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Schecks und Wechsel werden seitens des Auftragnehmers nur erfüllungshalber angenommen.
2.5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszins nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort zahlungsfällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Auftraggeber gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen verstößt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Ferner ist der Auftragnehmer in diesen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Unterlagen des Auftraggebers
3.1. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf Grund von Planungen und Stücklisten des Auftraggebers durch den Auftragnehmer durchgeführt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Planungen und sonstige Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3.2. Der Auftraggeber ist ungeachtet der in Ziffer 3.1. niedergelegten Verpflichtung verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren Informationen auf Anforderung unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.
3.3. Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages an den Auftraggeber zurückzugeben sind, verpflichtet sich der Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren und auf Anforderung des Auftragnehmers an dessen Sitz zur Verfügung zu stellen, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber dahingehend ein berechtigtes Interesse nachweist.
4. Lieferfristen
4.1. Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, sind die Lieferzeitbedingungen unverbindlich.
4.2 Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen, sowie das Fehlen von Unterlagen/Genehmigungen oder die nicht rechzeitige Informationserteilung u. a. anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Lieferungen- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet dem Auftraggeber erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
4.3 Ist eine Lieferfrist oder Fertigstellungsfrist individualvertraglich vereinbart, so gilt dies als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung das Werk oder das Lager des Auftragnehmers vor Ablauf der Frist verlassen hat, oder falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird oder sich verzögert, mit Absendung der Fertigstellungsanzeige.
4.4 Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und wird die Frist aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung muss mindestens 21 Tage betragen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6. Zusicherung, Auskünfte und Beratung
6.1 Die anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen des Auftragnehmers, auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem Wissen auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreien den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung.
6.2 Die Hinweise auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes begründen sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung entstehende Erzeugnisse, sofern an letzteren durch die Verarbeitung oder Bearbeitung Eigentum des Auftragnehmers gemäß §§ 947 ff BGB entstanden ist bleiben Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegen den Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber mit anderen beweglichen Sachen entstehenden Waren und Erzeugnisse. Soweit kraft der gesetzlichen Regelungen an diesen Waren und Erzeugnissen kein Eigentum zu Gunsten des Auftragnehmers mehr gegeben ist, sondern Miteigentum entsteht, gilt der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.3 Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er sich nicht im Verzug befindet und mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe der Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Soweit der Auftragnehmer Miteigentümer geworden ist, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteiles. Der Auftraggeber ist berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seinem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn die Vorraussetzungen gemäß Ziffer 2.5. vorliegen. Soweit Forderungen des Auftragnehmers fällig sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt. Erscheint die Verwirklichung der Ansprüche des Auftragnehmers entsprechend Ziffer 2.5. gefährdet, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers sofern dieser den Kunden des Auftraggebers nicht selbst unterrichtet - die Abtretung seinem Kunden mitzuteilen und dem Auftragnehmer die Benachrichtigung des Kunden nachzuweisen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Übersteigt die für den Auftragnehmer bestehende Sicherheit dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.4 Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die zur Sicherheit des Auftragnehmers abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Kosten der Drittwiderspruchsklage trägt der Auftraggeber. Hält der Auftraggeber einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung oder Lieferung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder Einräumung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Auftraggebers zu verlangen, die Zahlung vom Auftraggeber eingezogener Beträge zu verlangen oder, falls die Gegenstände der Anlagen bereits weiterveräußert oder geliefert sind, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt sind, Zahlung direkt vom Kunden des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu verlangen.
7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände und Anlagen zu verlangen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner Forderungen durch den Auftraggeber als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die vom Auftragnehmer mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zwecke das Gelände, auf dem sich die Gegenstände oder Anlage(n) befinden, betreten und befahren können.
8. Rügeobliegenheit und Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der Leistung auf Mängel verpflichtet. Mängel die auch innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können und erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Eine Rügefrist für nicht offensichtliche Mängel besteht nicht, sofern der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
8.2. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, begründen keine Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer steht es insoweit frei, andere gleichwertige Bauteile, die vom Angebot und/oder den dem Angebot zugrundeliegenden Stücklisten abweichen, zu verwenden.
8.3. Bei berechtigten Mängel ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
8.4. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der Grundlage von Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers erfolgt, übernimmt der Auftragnehmer für Mängel, die auf eine fehlerhafte Planung und/oder Stückliste zurückzuführen sind, keine Haftung. Das gleiche gilt, sofern der Mangel der Werkleistung auf einen Mangel eines vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages dem Auftragnehmer übergebenes Bauteil zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer eine ihm obliegende Hinweispflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
8.5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei herzustellen. Der Auftragnehmer übernimmt daher nur Gewähr dafür, dass das gelieferte Programm zu dem angegebenen Programmzweck technisch brauchbar ist. Es wir keine Gewähr dafür geleistet, dass die Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten des Auftraggebers oder Leasingnehmers entspricht. Wird die Software durch den Auftraggeber im Rahmen der Herstellung der Gegenstände oder Anlagen gestellt, ist jegliche Haftung für Mängel, die auf die fehlerhafte Herstellung der Software zurückzuführen ist, ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt hat.
9. Allgemeiner Haftungsausschluss
9.1. Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
9.2. Dieser Haftungsausschluss (8.1.) gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn vom Auftragnehmer eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
10. Gerichtsstand,
Ausschließlicher Gerichtstand für alle aus Aufträgen stammenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Nürnberg, 03. 01.2005